rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Berufsausbildung in Teilzeit

Jetzt bewerten!

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom 13.4.2015 Az. D5 – 3100/4#4 zu Fragen der Teilzeitberufsausbildung Stellung genommen.

Hier der Wortlaut des Rundschreibens:

 

„Der Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geht grundsätzlich davon aus, dass eine Ausbildung in Vollzeit erfolgt. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist jedoch auch eine Teilzeitberufsausbildung möglich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Eine Teilzeitausbildung kann z. B. dann erforderlich sein, wenn soziale Gründe wie Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen, aber auch eine Behinderung der oder des Auszubildenden vorliegen.

 

Der TVAöD sieht weder die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung noch Regelungen hinsichtlich der Bemessung des Ausbildungsentgelts vor. Vor dem Hintergrund, dass der Bund auch zukünftig als attraktiver Arbeitgeber bei jungen Menschen wahrgenommen werden soll, sind familienfreundliche Ausbildungsbedingungen ein wichtiges Signal.

 

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bitte ich daher bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen, das Ausbildungsentgelt übertariflich nach dem TVAöD bei einer bewilligten Teilzeitausbildung in vollem Umfang zu zahlen. Eine anteilige Reduzierung des Ausbildungsentgelts entspricht nicht den familienpolitischen Zielen der Bundesregierung. Ein volles Ausbildungsentgelt ist zudem mit den Funktionen der Ausbildungsvergütung gut vereinbar, die die Rechtsprechung heraushebt: Das Bundesarbeitsgericht legt in einer kontinuierlichen Reihe von Entscheidungen, fortgeführt in einem aktuellen Urteil zur Vergütung bei außerbetrieblicher Berufsausbildung (BAG v. 17.3.2015, Az. 9 AZR 732/13), den Schwerpunkt bei der Unterhaltssicherungsfunktion – neben der Entgeltfunktion für eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit bzw. neben dem Ziel der Nachwuchssicherung. Auch die Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 – 2018 fordert, dass Teilzeitausbildungen durch eine familienfreundlichere Ausgestaltung der Rahmenbedingungen gefördert werden sollen.

 

An die Bewilligung der übertariflichen Maßnahme sind die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

 

  1. Es muss ein gemeinsamer Antrag der/des Auszubildenden und der ausbildenden Stelle an die zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 BBiG auf Bewilligung einer Teilzeitausbildung vorliegen.

  2. Die/der Auszubildende weist ein berechtigtes Interesse an einer Teilzeitausbildung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG nach (z. B. Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder Vorliegen vergleichbar schwerwiegender Gründe).

  3. Es muss eine positive Prognose dahingehend abgegeben werden, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb der Gesamtausbildungsdauer erreicht werden kann.

  4. Die wöchentliche Mindestausbildungszeit soll 25 Stunden nicht unterschreiten.

  5. Im Ausnahmefall kann auch eine Teilzeitausbildung bei verlängerter Gesamtausbildungszeit vereinbart werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen; hierzu können Anträge i. S. v. § 8 Abs. 1 BBiG und § 8 Abs. 2 BBiG bereits zu Beginn der Ausbildung verbunden werden oder aber ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit kann im Verlauf der Ausbildung gestellt werden, wenn das Ausbildungsziel konkret gefährdet erscheint. Die Mehrausgaben sind im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.

Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.“

 

Quelle: Internetmitteilung des BMI

Bernhard Faber Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
SX_LOGIN_LAYER