Änderungen zur Altersteilzeit seit dem 1.1.2023
Erwartung der Gewerkschaften und Tarifeinigung
Die Gewerkschaften hatten im Rahmen der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten von Bund und Kommunen gegenüber den Arbeitgebern die Erwartung geäußert, dass die Regelungen zur Altersteilzeitarbeit verlängert werden. Im Ergebnis wurden die Regelungen zur Altersteilzeit gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV-FALTER, Bund) und dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ, VKA) jedoch nicht angepasst.
Gemäß § 15 Abs. 2 TV FlexAZ bzw. der Protokollerklärung zu § 1 TV-FALTER gelten deren Regelungen nur noch für Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1.1.2023 begonnen haben.
Es besteht daher keine Möglichkeit mehr, Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des TV FlexAZ bzw. des TV-FALTER abzuschließen.
Möglichkeiten, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gemäß AltTZG abzuschließen
Möglich ist jedoch der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen auf Basis des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG). Mit dem durch das Jahressteuergesetz 2008 eingefügten § 1 Abs. 3 AltTZG wurde klargestellt, dass Altersteilzeit im Sinne des AltTZG auch ohne Förderung durch die Bundesagentur vorliegt. Auch nach dem Auslaufen der Förderleistungen bleibt das AltTZG für die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit maßgebend. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen werden im gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungen vom 2.11.2010 erläutert. Dieses Rundschreiben sollte auch zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, wie die Altersteilzeit ausgestaltet wird.
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem AltTZG
Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Altersteilzeit nach dem AltTZG sind, dass
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der/die Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
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der/die Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung mit seinem/ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert hat,
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der/die Beschäftigte weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III ist und
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der/die Beschäftigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage u.a. aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterstand.
Folgen der Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem AltTZG
Im Rahmen der Altersteilzeitarbeit ist die Arbeitszeit auf die Hälfte der vorherigen wöchentlichen Arbeitszeit, die die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate nicht überschreiten darf, zu reduzieren. Die Arbeitszeitverteilung bleibt den Parteien des Arbeitsvertrages überlassen. Nach dem AltTZG besteht die Möglichkeit der kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeitmodell) sowie der diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell).
Auch wenn der Einleitungssatz des § 3 AltTZG einen Bezug auf die ausgelaufene Förderung der Bundesagentur für Arbeit herstellt, hat der Arbeitgeber laut des o.g. Rundschreibens das zu gewährende Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufzustocken sowie auf Basis von regelmäßig mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Aus § 3 Nr. 28 EStG folgt, dass die auf Basis des § 3 Abs. 1 AltTZG gezahlten Aufstockungsbeträge sowie die Beiträge und Aufwendungen zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei sind. Aus der SvEV folgt die Beitragsfreiheit dieser Beträge.
Problem: Begrenzung des Blockmodells
Ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zur tariflichen Altersteilzeit ist jedoch, dass in Ermangelung eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit im Blockmodell auf Basis des AltTZG nur für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren – bestehend aus je anderthalb Jahren Arbeits- und Freizeitphase – vereinbart werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AltTZG).
Hinweise
Rundschreiben Spitzenverbände vom 2.11.2010: Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Dr. Wolfgang Spree
