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Arbeit auf Abruf – Annahmeverzug

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Vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Verfahren anhängig, in dem die Parteien über Vergütung wegen Annahmeverzugs gestritten haben.

 

Leitsatz

 

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG).

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Ist in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in Form der Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht vereinbart, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer mindestens in dem in § 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG bestimmten Umfang zur Arbeitsleistung heranzieht.

  2. Die Regel, wonach bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werde, greift nicht schon dann ein, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über ein Teilzeitarbeitsverhältnis fehlt. Die Anwendung dieser Regel setzt vielmehr voraus, dass sich auch durch Auslegung eine Teilzeitvereinbarung nicht ermitteln lässt.

  3. Es bleibt unentschieden, ob das Einreichen eines Prozesshilfegesuchs die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung in einer tariflichen Ausschlussfristenregelung wahrt.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 24.9.2014 – 5 AZR 1024/12 –

 

 

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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