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Betriebsbedingte Kündigung – Lehrkraft ohne Lehrbefähigung

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Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zu entscheiden.

Leitsätze

  1. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung.

  2. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die Sozialauswahl im Sinne von 1 Abs. 3 KSchG auf die „Einsatzschule“.

  3. Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien in Bayern wirken die örtlichen Personalräte der „Einsatzschulen“ mit.



Orientierungssätze

  1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

  2. Aufgrund dieser zulässigen Stellenprofilierung sind von einem Rückgang des Unterrichtsbedarfs zunächst (nur) die Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung betroffen. Die Anpassung an den verbliebenen Beschäftigungsbedarf ist – zuvorderst – durch Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Aushilfskräften zu bewirken. Erst die Bestimmung der innerhalb dieser Vergleichsgruppe zu Kündigenden ist eine Frage der Sozialauswahl.

  3. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist grundsätzlich betriebsbezogen durchzuführen. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst tritt in der Regel die Dienststelle an die Stelle des Betriebs. Für den Dienststellenbegriff ist grundsätzlich das Personalvertretungsrecht maßgeblich.

  4. Für staatliche Gymnasien in Bayern, die nach Art. 6 Abs. 1 BayPVG „eigene“ Dienststellen bilden, besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

  5. Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien in Bayern wirken die örtlichen Personalräte der „Einsatzschulen“ mit. Eine Mitwirkung des bei der zuständigen Regierung gebildeten Bezirkspersonalrats kommt nicht in Betracht. Die Regierungen sind zwar zur Entscheidung über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse befugt; sie sind den Gymnasien mangels Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht jedoch nicht „übergeordnet“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 BayPVG.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.


BAG vom 22.10.2015 – 2 AZR 582/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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