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Einzelvertragliche Altersgrenze – Vollendung des 65. Lebensjahres

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geendet hat.

Orientierungssätze

  1. Eine Altersgrenze in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers enden soll, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll.

  2. Eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze ist in der Regel sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist.

  3. Durch eine derartige einzelvertragliche Altersgrenze wird der Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.


BAG vom 9.12.2015 – 7 AZR 68/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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