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Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit – Nachwirkung – Benachteiligung wegen des Alters

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Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zu entscheiden, mit einem Arbeitnehmer ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell einzugehen.

Orientierungssätze

  1. Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden.

  2. Betriebsvereinbarungen, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers ist, wirken nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mittel für den von ihm vorgegebenen Leistungszweck vollständig und ersatzlos einstellen will und diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt.

  3. Es ist nicht Sinn und Zweck von §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 AGG, zusätzliche Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abschaffung einer Regelung aufzustellen, die ältere Mitarbeiter begünstigt. Das im Hinblick auf die Geltungsdauer einer begünstigenden Regelung „verspätete“ Altwerden wird durch das AGG nicht geschützt.

  4. Die Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über einen Anspruch auf Altersteilzeit sind nicht nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu begrenzen.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.


BAG vom 29.4.2015 – 9 AZR 999/13 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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