rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

TVöD: Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anlage C TVöD-V

Jetzt bewerten!

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung einer Klägerin entschieden, die als staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin bei der Beklagten im Fachdienst Gesundheit, sozialer Betreuungsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt ist.

Orientierungssätze

  1. Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

  2. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht.


Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.


BAG vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
Tarifrecht_Arbeitsrecht_PVG.png
SX_LOGIN_LAYER