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TVöD: Heilpädagogische Förderlehrer – Eigenschaft als Lehrkraft

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BAG vom 12.5.2016 – 6 AZR 259/15: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob die Klägerin wirksam auf einen Teil ihres Entgelts verzichtet hat, um während der Schulferien vom Beklagten nicht zu Tätigkeiten herangezogen zu werden.

Orientierungssätze

 

  • Lehrkräfte i. S. der Anlage D.7 TVöD-V sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen i. S. von theoretischem Wissen und Fertigkeiten i. S. der praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Lehrkraft in diesem Sinn können auch heilpädagogische Förderlehrer sein.

  • Die an einer Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) i. S. von Art. 19 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 BayEUG, § 78 Volksschulordnung-F eingesetzten heilpädagogischen Förderlehrer werden in einem „Schulbetrieb“ i. S. der Anlage D.7 TVöD-V tätig.

  • Lehrkräfte i. S. der Anlage D.7 TVöD-V sind stets auch Lehrkräfte i. S. der Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT. Danach gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter die Sonderregelungen 2l I BAT/BAT-O fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte i. S. der Anlage D.7 TVöD-V besteht darum nicht.

  • Ist zwischen einer Lehrkraft i. S. der Anlage D.7 TVöD-V und ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass die Lehrkraft von jeglicher Arbeitsleistung in den Schulferien freigestellt wird und dafür einen Entgeltabschlag hinnimmt, kann ein tariflicher Günstigkeitsvergleich i. S. des § 4 Abs. 3 TVG nicht durchgeführt werden. Da für die Höhe des Entgelts eine tarifliche Vergleichsregelung fehlt (vgl. OS 3), fehlt auch der Bezugspunkt für einen Günstigkeitsvergleich.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 12.5.2016 – 6 AZR 259/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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