Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L – Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall
Leitsatz
Bestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber, sind diese bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung um je ein Zwölftel nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L kommt für solche Monate nicht in Betracht, in denen ein Entgeltanspruch oder ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L aus einem früheren Arbeitsverhältnis bestand.
Orientierungssatz
Die Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TV-L unterbleibt nicht bereits dann, wenn der Beschäftigte Urlaubsansprüche erworben hat. Bezogen auf den Urlaub besteht ein die Verminderung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L ausschließender „Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts“ nur, wenn dem Beschäftigten Urlaub gewährt wurde und er deshalb Anspruch auf Urlaubsentgelt hat.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
BAG vom 11.11.2015 – 10 AZR 645/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

