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Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage

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Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden.

Orientierungssätze

  1. Abreden über Hauptleistungen sind nicht generell von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann entzogen, wenn sie – wie regelmäßig – keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten.

  2. Durch eine innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eingegangene Verpflichtung, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, wird von der gesetzlichen Regelung in § 4 Satz 1 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will.

  3. Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation – etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche – stellt eine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

  4. Die Vereinbarung über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung kann ein Auflösungsvertrag sein und damit dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegen. Der erforderliche Zusammenhang muss die Annahme rechtfertigen, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Fehlt es daran, wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Vertrag aufgelöst, sondern durch Kündigung.



Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.


BAG vom 25.9.2014 – 2 AZR 788/13 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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