Das neue bayerische Besoldungsrecht – was ändert sich für die Betroffenen?
Mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5.8.2010 (GVBl. S. 410) wurde mit Wirkung vom 1.1.2011 für die bayerischen Beamtinnen und Beamten ein neues Dienstrecht geschaffen. Teile dieses Gesetzespakets sind das neue bayerische Leistungslaufbahngesetz (LlbG), das neue bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das neue bayerische Versorgungsgesetz (BayBeamtVG) sowie zahlreiche Änderungsgesetze.
1.2 Der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen erfolgt altersunabhängig und richtet sich nach der Leistung der Beamtin oder des Beamten. Der Stufenaufstieg erfolgt unverändert bis zur vierten Stufe im Abstand von zwei Jahren, danach bis zur achten Stufe nach drei Jahren und darüber hinaus nach vier Jahren. Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. Dies wird in einer Leistungsfeststellung beurteilt. Nicht anforderungsgerechte Leistungen hemmen dagegen das Aufsteigen in den Stufen. Erst nach einer weiteren Leistungsfeststellung mit positivem Ergebnis beginnt die Regeldauer der dann verspä¬tet erreichten Stufe. In diesen Fällen schiebt sich durch die Hemmung der Zeit¬punkt zu dem das Endgrundgehalt erreicht wird im weiteren Verlauf hinaus; ein späterer Ausgleich der Verzögerungszeit ist nicht vorgesehen.
1.3 In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wurde die erste mit einem Wert belegte Stufe der Besoldungsgruppen A 3 bis A 7, A 12 bis A 14 und die zweite mit einem Wert belegte Stufe der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 gestrichen. In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 wurden zusätzliche Stufen angefügt und damit das Endgrundgehalt und das erreichbare Lebenseinkommen erhöht.
1.4 In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wurde ebenfalls die erste mit einem Wert belegte Stufe gestrichen. Der Einstieg erfolgt auch hier vorbehaltlich der Berücksichtigung bestimmter Zeiten unabhängig vom Lebensalter in der ersten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit erfolgt das Aufsteigen in den Stufen weiterhin automatisch und nicht aufgrund einer Leistungsfeststellung im Abstand von zwei Jahren.
2.1 Die Besoldungsordnungen wurden zeitgemäß erneuert und vereinfacht, entbehrliche Funktionsbezeichnungen wurden gestrichen und konkretisierende Funktionszusätze – soweit diese weiterhin benötigt werden – wurden sie in Fußnoten verlagert. Die Besoldungsgruppe A 2 wurde gestrichen. Beamtinnen und Beamte, die sich am 31.12.2010 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 befinden, werden in Ämter der Besoldungsgruppe A 3 übergeleitet. Das Einstiegsniveau der ersten Qualifikationsebene wurde angehoben, da das neue Mindesteingangsamt nun in Be¬soldungsgruppe A 3 angesiedelt ist. Die bisherigen Zwischenämter, d. h. Ämter mit Amtszulagen, in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 wurden aufgelöst, indem sie auf die jeweils nächst höhere Besoldungsgruppe angehoben wurden.
2.2 Die vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) wurden in Bayern durch eine durchgehende Leistungslaufbahn ersetzt, in die entsprechend dem Schul- und Hochschulrecht nach Vor- und Ausbildung sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung beruflicher Leistungen in vier Qualifikationsebenen eingestiegen wird. Zur Realisierung dieser Leistungslaufbahn wurden die Verzahnungsämter in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13, (die Spitzenämter der bisherigen niedrigeren Laufbahngruppen, die zugleich Eingangsämter der nächsten Laufbahngruppe waren), aufgelöst und mit jeweils einer einheitlichen Amtsbezeichnung versehen (einzige Ausnahme ist der Polizeibereich). Die Amtszulagen zu diesen Ämtern werden im bisherigen Umfang beibehalten.
2.3 Die Besoldungsordnung W wird auch im bayerischen Recht fortgeführt. Die bisherige Bundesbesoldungsordnung C wird übergangsweise als Bayerische Besoldungsordnung C kw2 beibehalten.
2.4 Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Änderungen graphisch dar. Gestrichen wurde die erste mit einem Wert belegte Stufe bestimmter Besoldungsgruppen (siehe Ziffer 1.3) und die Besoldungsgruppe A 2 (siehe Ziffer 2.1). Durch die Streichung der bisherigen Stufe 1 ändert sich die Nummerierung sämtlicher Stufen (Verminderung um 1) – damit ist aber keine betragsmäßige Verringerung der Grundgehälter verbunden. Die bisherige allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B wurde in Bayern zur Strukturzulage umgestaltet und in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 in das Grundgehalt eingebaut – in der Tabelle ist dieser Bereich durch die schraffierten Felder gekennzeichnet (in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 wird die Strukturzulage unverändert als eigenständiger Besoldungsbestandteil gezahlt). Die farblich unterlegten Felder stellen die in den Besoldungsgruppen A3 bis A6 zusätzlich angefügten Stufen dar (siehe Ziffer 1.3).
2 Ämter, die künftig nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in Anlage 1 der Besoldungsordnung kw (=künftig wegfallend) ausgebracht.
3.1 Die Besoldung setzt sich künftig aus Grund- und Nebenbezügen zusammen. Damit wird eine klare Struktur innerhalb der Besoldungsbestandteile erreicht. Soweit möglich wurde außerdem im neuen bayerischen Besoldungsrecht die bisherige Normenvielfalt beendet. Bisher waren die besoldungsrechtlichen Vorschriften auf verschiedene Gesetze und Verordnungen verteilt – künftig ist vieles bereits im Bayerischen Besoldungsgesetz enthalten (z. B. wurde das bisherige Bayerische Sonderzahlungsgesetz aufgehoben, da die jährliche Sonderzahlung künftig in den Artikeln 82 ff. BayBesG geregelt wird). Vom Geltungsbereich des BayBesG nicht mehr erfasst werden kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte – deren Besoldung wird künftig in einem eigenen Gesetz geregelt.
3.2 Die flexiblen Leistungselemente, d. h. Leistungsprämien und Leistungsstufen, werden fortgeführt und weiterentwickelt. Auch Beamtinnen und Beamte der Besol¬dungsordnung B haben künftig die Möglichkeit, Prämien zu er¬halten. Außerdem ist die Zahlung von Leistungsstufen auch an Beamtinnen und Beamte, die bereits die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, möglich.
3.3 Neu in das BayBesG aufgenommen wurde eine Regelung zur Verjährung. Die Frist beträgt unverändert drei Jahre. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird der Verjährungsbe¬ginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität einer Massenverwaltung sowohl für Ansprüche des Dienstherrn wie für Ansprüche der Beamten und Beamtinnen kenntnisunabhän¬gig ausgestaltet. Besoldungsfremde Bestimmungen, wie z. B. die Ruhegehaltfähigkeit eines Besoldungsbestandteils sind dagegen nicht mehr im Besoldungsrecht vorgesehen (die Ruhegehaltfähigkeit wird ausschließlich im BayBeamtVG geregelt).
3.4 Alle vorhandenen Betroffenen werden durch eine einfache betragsmäßige Einordnung in die jeweilige Grundgehaltstabelle in das neue Recht überführt. Soweit sich im neuen Recht die Einstufung, Amtszulagen oder die Amtsbezeichnung ändern gelten die Betroffenen als in die neuen Ämter der Anlage 11 zum BayBesG übergeleitet. In keinem Fall ergibt sich nach der Überleitung oder Überführung eine finanzielle Verschlechterung.
3.5 Verschiedene amtsprägende Zulagen, die bisher als Stellenzulagen bewertet wurden (z. B. die Steuerfahndungs-, die Polizei- oder die Feuerwehrzulage, sowie die Zulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten), wurden zur Zulage für besondere Berufsgruppen zusammengefasst und den Amtszulagen nahezu gleichgestellt; sie sind damit unwiderruflich und dynamisch.
3.6 Das System der Ausgleichszulagen wurde neu gestaltet. Künftig wird entweder das höheren Grundgehalt oder ihm vergleichbare Bezügebestandteile (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) weitergewährt oder eine Ausgleichszulage für den Wegfall einer Stellenzulage3 gewährt. Bei der Berechnung des für die Ausgleichszulage erforderlichen Mindestbezugszeitraums von fünf Jahren stellt die Unschädlichkeit von familien- und gesellschaftspolitischen Zeiten wie z. B. Eltern- oder Pflegezeiten eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum bisherigen Recht dar.
3.7 Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 wurden erhöht. Ferner wurde der Vergaberahmen durch Überschreitungsmöglichkeiten und die Einbeziehung von öffentlichen Drittmitteln flexibilisiert.
3 Erläuterungen zu den Ausgleichszulagen beim Wegfall einer Stellenzulage nach Art. 52 BayBesG werden neben weiteren Kommentierungen (z.B. zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit oder zu den Bestandteilen der Besoldung) mit der 151. Aktualisierung in den Kommentar „Besoldungsrecht des Bundes und der Länder“ aufgenommen. Weitere Erläuterungen zum Bayerischen Besoldungsrecht folgen in Kürze.
Mit Bekanntmachung vom 22.12.2010 wurden die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) erlassen. Die Verwaltungsvorschriften wurden im Bayerischen Staatsanzeiger vom 14.1.2011, Nr. 2/2011 veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FMBl.) ist demnächst vorgesehen. Durch die Aufnahme von praxisnahen Beispielen werden dabei insbesondere die neuen Vorschriften zum Stufeneinstieg und Stufenaufstieg sowie die Überleitungsregelungen erläutert. Soweit Besoldungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts inhaltlich weitgehend unverändert geblieben sind, wurden die dazu vorhandenen Verwaltungsvorschriften in die ab 1.1.2011 geltenden BayVwVBes integriert und soweit erforderlich an die neuen bayerischen Rechtsvorschriften angepasst.
- Birgit Zinner -
Staatsministerium der Finanzen, München
Mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5.8.2010 (GVBl. S. 410) wurde mit Wirkung vom 1.1.20111 für die bayerischen Beamtinnen und Beamten ein neues Dienstrecht geschaffen. Teile dieses Gesetzespakets sind das neue bayerische Leistungslaufbahngesetz (LlbG), das neue bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das neue bayerische Versorgungsgesetz (BayBeamtVG) sowie zahlreiche Änderungsgesetze.
Die folgenden Informationen sollen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Schwerpunkte des neuen bayerischen Besoldungsrechts geben. Dies sind unter anderem die Abkehr vom Besoldungsdienstalter und die damit verbundene Modifizierung der Grundgehaltstabellen oder die Neugestaltung der Besoldungsordnungen:
1. Abkehr vom Besoldungsdienstalter
2. Neugestaltung der Besoldungsordnungen
3. Weitere wesentliche Inhalte
4. Bayerische Zulagenverordnung
5. Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten
1Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern ist überwiegend mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft getreten. Davon abweichend sind jedoch verschiedene Ermächtigungsnormen zum Erlass von Rechtsverordnungen bereits zum 1.11.2010 in Kraft getreten (z. B. die Ermächtigung in Art. 51 Abs. 4 für den Erlass der Bayer. Zulagenverordnung, siehe hierzu Ziffer 4).
1.2 Der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen erfolgt altersunabhängig und richtet sich nach der Leistung der Beamtin oder des Beamten. Der Stufenaufstieg erfolgt unverändert bis zur vierten Stufe im Abstand von zwei Jahren, danach bis zur achten Stufe nach drei Jahren und darüber hinaus nach vier Jahren. Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. Dies wird in einer Leistungsfeststellung beurteilt. Nicht anforderungsgerechte Leistungen hemmen dagegen das Aufsteigen in den Stufen. Erst nach einer weiteren Leistungsfeststellung mit positivem Ergebnis beginnt die Regeldauer der dann verspä¬tet erreichten Stufe. In diesen Fällen schiebt sich durch die Hemmung der Zeit¬punkt zu dem das Endgrundgehalt erreicht wird im weiteren Verlauf hinaus; ein späterer Ausgleich der Verzögerungszeit ist nicht vorgesehen.
1.3 In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wurde die erste mit einem Wert belegte Stufe der Besoldungsgruppen A 3 bis A 7, A 12 bis A 14 und die zweite mit einem Wert belegte Stufe der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 gestrichen. In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 wurden zusätzliche Stufen angefügt und damit das Endgrundgehalt und das erreichbare Lebenseinkommen erhöht.
1.4 In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wurde ebenfalls die erste mit einem Wert belegte Stufe gestrichen. Der Einstieg erfolgt auch hier vorbehaltlich der Berücksichtigung bestimmter Zeiten unabhängig vom Lebensalter in der ersten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit erfolgt das Aufsteigen in den Stufen weiterhin automatisch und nicht aufgrund einer Leistungsfeststellung im Abstand von zwei Jahren.
2.1 Die Besoldungsordnungen wurden zeitgemäß erneuert und vereinfacht, entbehrliche Funktionsbezeichnungen wurden gestrichen und konkretisierende Funktionszusätze – soweit diese weiterhin benötigt werden – wurden sie in Fußnoten verlagert. Die Besoldungsgruppe A 2 wurde gestrichen. Beamtinnen und Beamte, die sich am 31.12.2010 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 befinden, werden in Ämter der Besoldungsgruppe A 3 übergeleitet. Das Einstiegsniveau der ersten Qualifikationsebene wurde angehoben, da das neue Mindesteingangsamt nun in Be¬soldungsgruppe A 3 angesiedelt ist. Die bisherigen Zwischenämter, d. h. Ämter mit Amtszulagen, in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 wurden aufgelöst, indem sie auf die jeweils nächst höhere Besoldungsgruppe angehoben wurden.
2.2 Die vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) wurden in Bayern durch eine durchgehende Leistungslaufbahn ersetzt, in die entsprechend dem Schul- und Hochschulrecht nach Vor- und Ausbildung sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung beruflicher Leistungen in vier Qualifikationsebenen eingestiegen wird. Zur Realisierung dieser Leistungslaufbahn wurden die Verzahnungsämter in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13, (die Spitzenämter der bisherigen niedrigeren Laufbahngruppen, die zugleich Eingangsämter der nächsten Laufbahngruppe waren), aufgelöst und mit jeweils einer einheitlichen Amtsbezeichnung versehen (einzige Ausnahme ist der Polizeibereich). Die Amtszulagen zu diesen Ämtern werden im bisherigen Umfang beibehalten.
2.3 Die Besoldungsordnung W wird auch im bayerischen Recht fortgeführt. Die bisherige Bundesbesoldungsordnung C wird übergangsweise als Bayerische Besoldungsordnung C kw2 beibehalten.
2.4 Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Änderungen graphisch dar. Gestrichen wurde die erste mit einem Wert belegte Stufe bestimmter Besoldungsgruppen (siehe Ziffer 1.3) und die Besoldungsgruppe A 2 (siehe Ziffer 2.1). Durch die Streichung der bisherigen Stufe 1 ändert sich die Nummerierung sämtlicher Stufen (Verminderung um 1) – damit ist aber keine betragsmäßige Verringerung der Grundgehälter verbunden. Die bisherige allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B wurde in Bayern zur Strukturzulage umgestaltet und in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 in das Grundgehalt eingebaut – in der Tabelle ist dieser Bereich durch die schraffierten Felder gekennzeichnet (in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 wird die Strukturzulage unverändert als eigenständiger Besoldungsbestandteil gezahlt). Die farblich unterlegten Felder stellen die in den Besoldungsgruppen A3 bis A6 zusätzlich angefügten Stufen dar (siehe Ziffer 1.3).
2 Ämter, die künftig nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in Anlage 1 der Besoldungsordnung kw (=künftig wegfallend) ausgebracht.
3.1 Die Besoldung setzt sich künftig aus Grund- und Nebenbezügen zusammen. Damit wird eine klare Struktur innerhalb der Besoldungsbestandteile erreicht. Soweit möglich wurde außerdem im neuen bayerischen Besoldungsrecht die bisherige Normenvielfalt beendet. Bisher waren die besoldungsrechtlichen Vorschriften auf verschiedene Gesetze und Verordnungen verteilt – künftig ist vieles bereits im Bayerischen Besoldungsgesetz enthalten (z. B. wurde das bisherige Bayerische Sonderzahlungsgesetz aufgehoben, da die jährliche Sonderzahlung künftig in den Artikeln 82 ff. BayBesG geregelt wird). Vom Geltungsbereich des BayBesG nicht mehr erfasst werden kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte – deren Besoldung wird künftig in einem eigenen Gesetz geregelt.
3.2 Die flexiblen Leistungselemente, d. h. Leistungsprämien und Leistungsstufen, werden fortgeführt und weiterentwickelt. Auch Beamtinnen und Beamte der Besol¬dungsordnung B haben künftig die Möglichkeit, Prämien zu er¬halten. Außerdem ist die Zahlung von Leistungsstufen auch an Beamtinnen und Beamte, die bereits die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, möglich.
3.3 Neu in das BayBesG aufgenommen wurde eine Regelung zur Verjährung. Die Frist beträgt unverändert drei Jahre. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird der Verjährungsbe¬ginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität einer Massenverwaltung sowohl für Ansprüche des Dienstherrn wie für Ansprüche der Beamten und Beamtinnen kenntnisunabhän¬gig ausgestaltet. Besoldungsfremde Bestimmungen, wie z. B. die Ruhegehaltfähigkeit eines Besoldungsbestandteils sind dagegen nicht mehr im Besoldungsrecht vorgesehen (die Ruhegehaltfähigkeit wird ausschließlich im BayBeamtVG geregelt).
3.4 Alle vorhandenen Betroffenen werden durch eine einfache betragsmäßige Einordnung in die jeweilige Grundgehaltstabelle in das neue Recht überführt. Soweit sich im neuen Recht die Einstufung, Amtszulagen oder die Amtsbezeichnung ändern gelten die Betroffenen als in die neuen Ämter der Anlage 11 zum BayBesG übergeleitet. In keinem Fall ergibt sich nach der Überleitung oder Überführung eine finanzielle Verschlechterung.
3.5 Verschiedene amtsprägende Zulagen, die bisher als Stellenzulagen bewertet wurden (z. B. die Steuerfahndungs-, die Polizei- oder die Feuerwehrzulage, sowie die Zulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten), wurden zur Zulage für besondere Berufsgruppen zusammengefasst und den Amtszulagen nahezu gleichgestellt; sie sind damit unwiderruflich und dynamisch.
3.6 Das System der Ausgleichszulagen wurde neu gestaltet. Künftig wird entweder das höheren Grundgehalt oder ihm vergleichbare Bezügebestandteile (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) weitergewährt oder eine Ausgleichszulage für den Wegfall einer Stellenzulage3 gewährt. Bei der Berechnung des für die Ausgleichszulage erforderlichen Mindestbezugszeitraums von fünf Jahren stellt die Unschädlichkeit von familien- und gesellschaftspolitischen Zeiten wie z. B. Eltern- oder Pflegezeiten eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum bisherigen Recht dar.
3.7 Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 wurden erhöht. Ferner wurde der Vergaberahmen durch Überschreitungsmöglichkeiten und die Einbeziehung von öffentlichen Drittmitteln flexibilisiert.
3 Erläuterungen zu den Ausgleichszulagen beim Wegfall einer Stellenzulage nach Art. 52 BayBesG werden neben weiteren Kommentierungen (z.B. zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit oder zu den Bestandteilen der Besoldung) mit der 151. Aktualisierung in den Kommentar „Besoldungsrecht des Bundes und der Länder“ aufgenommen. Weitere Erläuterungen zum Bayerischen Besoldungsrecht folgen in Kürze.
Mit Bekanntmachung vom 22.12.2010 wurden die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) erlassen. Die Verwaltungsvorschriften wurden im Bayerischen Staatsanzeiger vom 14.1.2011, Nr. 2/2011 veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FMBl.) ist demnächst vorgesehen. Durch die Aufnahme von praxisnahen Beispielen werden dabei insbesondere die neuen Vorschriften zum Stufeneinstieg und Stufenaufstieg sowie die Überleitungsregelungen erläutert. Soweit Besoldungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts inhaltlich weitgehend unverändert geblieben sind, wurden die dazu vorhandenen Verwaltungsvorschriften in die ab 1.1.2011 geltenden BayVwVBes integriert und soweit erforderlich an die neuen bayerischen Rechtsvorschriften angepasst.
- Birgit Zinner -
Staatsministerium der Finanzen, München

