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Arbeitgeber muss familiengerechte Arbeitszeiten anstreben

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Ein Arbeitgeber muss nachweisen, dass von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewünschte familiengerechte Arbeitszeiten durch zumutbare Änderungen im Betriebsablauf nicht ermöglicht werden können. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Kiel.

Die Klägerin in Elternzeit, die für die Betreuung ihres Kindes einen Kita-Platz gefunden hatte, wollte bis 14.30 Uhr in Teilzeit arbeiten. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber, der auf Arbeit auch in der Nachmittags-Wechselschicht bestand, wurde vom Gericht für unzulässig erklärt.

 

Az. 3 SaGa 14/10

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20SaGa%2014/10

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