Beschränkte Steuerpflicht: Neue Voraussetzungen für Steuerklasse III
Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerklasse III in Anspruch nehmen.
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, wird beim Stichwort „beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ unter Nr. 6 Buchstaben a und b ausgeführt, dass ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen die Steuerklasse III (= Zusammenveranlagung) in Anspruch nehmen kann:
- Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist EU/EWR-Staatsangehöriger,
- sein Ehegatte lebt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und
- nahezu alle Einkünfte der Ehegatten werden in Deutschland erzielt. Dies ist der Fall, wenn die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 10% der gesamten Einkünfte oder nicht mehr als 16 008 € jährlich betragen.
Abweichend von ihrer bisherigen – wohl überwiegend vertretenen – Meinung, vertritt die Finanzverwaltung nunmehr die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse III (= Zusammenveranlagung) zweistufig zu prüfen sind. In einem ersten Schritt wird nunmehr geprüft, ob die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers nicht mehr als 10% betragen oder den Grundfreibetrag von 8 004 € nicht übersteigen. Erst wenn dies bejaht wird, kommt als zweiter Schritt die Prüfung der Anwendung der Steuerklasse III (= Zusammenveranlagung) in Betracht. Im Rahmen dieser Prüfung wird dann ermittelt, ob die gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder den doppelten Grundfreibetrag von 16 008 € nicht übersteigen.
Bisher war demgegenüber wohl überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass die Vo-raussetzungen für die Steuerklasse III (=Zusammenveranlagung) auch dann vorliegen, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers mehr als 10% betragen oder den Grundfreibetrag von 8 004 € übersteigen, jedoch die gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder den doppelten Grundfreibetrag von 16 008 € nicht überschreiten. Hieran hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.
Beispiel
Der belgische Arbeitnehmer A erzielt inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 40 000 € und ausländische Einkünfte von 10 000 €. Seine in Belgien lebende Ehefrau B erzielt weder inländische noch ausländische Einkünfte.
A erhält nicht mehr die Steuerklasse III, da die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 20% betragen und den Grundfreibetrag von 8 004 € übersteigen. Unmaßgeblich ist demgegenüber, dass die gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag von 16 008 € nicht übersteigen.
(Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2012 S 2104 – 5 – V B 5)