Firmenwagen zur privaten Nutzung
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen des Arbeitgebers auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung überlassen, entsteht für eine Familienheimfahrt wöchentlich kein geldwerter Vorteil. Andererseits kann der Arbeitnehmer für eine solche Fahrt auch keine Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen (vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 14).
Diese gesetzlichen Regelungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr ausdrücklich bestätigt. Neben dem Wortlaut der Normen hält der Bundesfinanzhof dieses Ergebnis auch aus systematischen Erwägungen für zutreffend. Wenn der Arbeitnehmer die Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchführt, entsteht ihm kein eigener Aufwand, deshalb ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug nicht geboten. Zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten und der gezahlten Nutzungsentgelte für die Firmenwagenüberlassung vgl. Nr. 5 der Online-Aktualisierung für den Monat Mai 2013 für das Lexikon des Lohnbüros.
Wichtiger Hinweis für die Umsatzsteuer: Auch bei lediglich einer Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von 0,002% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens für jeden Entfernungskilometer zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnung am Arbeitsort anzusetzen. Bei dem so ermittelten Betrag handelt es sich um einen Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer mit 19/119 herauszurechnen ist (vgl. die Erläuterungen und das Beispiel im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 20 Buchstabe b).
(BFH-Urteil vom 28.2.2013 VI R 33/11)