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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Umsatzsteuerlicher Leistungsort am Wohnort des Arbeitnehmers.

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Die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung) ist umsatzsteuerlich grundsätzlich als entgeltliche Leistung anzusehen.

Die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung) ist umsatzsteuerlich grundsätzlich als entgeltliche Leistung anzusehen. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des Firmenwagens erbringt. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist deshalb nicht zulässig. Aus Vereinfachungsgründen können auch umsatzsteuerlich die lohnsteuerliche Werte angesetzt werden. Da es sich allerdings hierbei um Bruttowerte handelt, ist die Umsatzsteuer herauszurechnen (vgl. die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 20).

 

Umsatzsteuerlich ist seit dem 30.6.2013 zudem zu beachten, dass der Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt. Ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland, ist die Leistung nicht umsatzsteuerbar!

 

Beispiel

Ein deutscher Arbeitgeber beschäftigt einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Niederlande hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Der Arbeitnehmer erhält für Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte (Entfernung = 50 km) einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30 000 €.

Der in Deutschland lohnsteuerpflichtige monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:

Privatfahrten

1% von 30 000 € 300 €

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte

0,03% von 30 000 € = 9 € x 50 km


450 €
Monatlicher geldwerter Vorteil 750 €

 

Umsatzsteuerlich ist die entgeltliche Pkw-Überlassung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nicht steuerbar, weil der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat. Auch die Höhe der Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach den ausländischen Rechtsvorschriften.

 

In den seltenen Fällen der unentgeltlichen Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 20 Buchstabe c) bestimmt sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nach dem Sitz des Arbeitgebers (= Unternehmer).

 

(§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG; Abschnitt 3a.5 Abs. 4 des BMF-Schreibens vom 12.9.2013  IV D 3 – S 7117-e/13/10001, DOK 2013/0849487)



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