Gehaltsumwandlung- Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung kann die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch bei Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen erfüllt sein (BFH, Urteil vom 1.10.2009, veröffentlicht am 27.1.2010).
Gehaltsumwandlung im engeren Sinn bedeutet, dass in bestimmten, dort aufgeführten Fällen eine Steuerfreiheit oder günstige Pauschalierung nur dann zulässig ist, wenn die Zuwendung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung“).
Im aktuellen Fall hatte der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Revisionsverfahren die Frage zu klären, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei einer Gehaltsumwandlung einer freiwilligen Sonderleistung ohne Zweckbindung in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung erfüllt ist.
Pauschalversteuerung eines Fahrtkostenzuschusses?
Im Streitfall ging es um die Pauschalversteuerung eines Fahrtkostenzuschusses mit 15% in Höhe des als Werbungskosten abziehbaren Betrags für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber errechnete im Streitfall als Fahrtkostenzuschuss den als Werbungskosten abziehbaren Betrag, zahlte ihn an den Arbeitnehmer aus und versteuerte pauschal ihn mit 15%. Der Differenzbetrag zum freiwilligen Weihnachtsgeld wurde mit der Bezeichnung „Weihnachtsgeld“ nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der Lohnsteuerkarte der einzelnen Arbeitnehmer versteuert. Arbeitnehmer mit "höheren Fahrtkostenzuschüssen" erhielten weniger Weihnachtsgeld als Arbeitnehmer mit „niedrigeren Fahrtkostenzuschüssen". Arbeitnehmer, die keine „Fahrtkostenzuschüsse“ erhielten, wurde das volle Weihnachtsgeld ausgezahlt.
Ablehnende Haltung des Finanzamtes
Das Finanzamt lehnte eine Pauschalversteuerung der Fahrtkostenzuschüsse mit 15% ab, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das freiwillige Weihnachtsgeld erbracht worden waren.
Bundesfinanzhof hält Pauschalversteuerung für zulässig
Demgegenüber hält der Bundesfinanzhof eine Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses grundsätzlich für zulässig, weil ein Zuschuss auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn er unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen wie z.B. ein freiwilliges Weihnachtsgeld geleistet wird. Der Zuschuss muss lediglich zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ hinzukommen. Dabei handelt es sich beim „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ um den Arbeitslohn, auf den im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch aufgrund einer Vereinbarung oder dauernden Übung besteht.
Freiwillige Lohnzahlungen lassen sich also in steuerfreie oder pauschalbesteuerte Zuschüsse umwandeln.
Das Finanzgericht muss jetzt im zweiten Rechtsgang feststellen, ob und inwieweit die im Streitfall als Weihnachtsgeld erbrachten Sonderzahlungen arbeitsrechtlich geschuldet oder tatsächlich freiwillig gezahlt wurden, um entscheiden zu können, ob die streitigen Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sind.
Sollte das Finanzgericht feststellen, dass die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung hatten, wären die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden und könnten daher in Höhe des als Werbungskosten abziehbaren Betrags mit 15% pauschal versteuert werden.
(BFH-Urteil vom 1.10.2009 VI R 41/07)