Kinder: Schädliche Haushaltsgemeinschaft für Steuerklasse II
Die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags und damit der Steuerklasse II ist ausgeschlossen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.
„Echte Alleinerziehende“ mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern erhalten einen Entlastungsbetrag von 1308 € jährlich (= 109 € monatlich), der bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Bildung der Steuerklasse II berücksichtigt wird. Die Inanspruchnahme dieses Entlastungsbetrags und damit der Steuerklasse II ist aber ausgeschlossen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht. Für eine solch schädliche Haushaltsgemeinschaft genügt eine mehr oder wenige enge Gemeinschaft mit nahem Beinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- und Lebensführung leistet und an ihr teilnimmt (vgl. die Ausführungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, in Anhang 9 unter Nr. 15).
Auch der Bundesfinanzhof geht von einer für die Steuerklasse II schädlichen Haushaltsgemeinschaft aus, wenn die andere volljährige Person (im Streitfall das steuerlich nicht mehr zu berücksichtigende weitere Kind) zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt oder den Alleinerziehenden durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit entlastet. Für den Alleinerziehenden können sich nämlich Haushaltsersparnisse auch daraus ergeben, dass die andere volljährige Person zeitweise die Kinder betreut und dem Alleinerziehenden dadurch Freiräume eröffnet, dem Haushalt für eine längere Dauer fern zu bleiben und währenddessen z.B. rationeller und kostengünstiger einzukaufen. Entsprechende Entlastungen können sich auch durch die Teilung anderer Aufgaben ergeben, z.B. der Erledigung der Küchen- und Gartenarbeiten sowie der Beaufsichtigung von in der Wohnung tätigen Handwerkern oder Verbrauchsablesern. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an.
(BFH-Urteil vom 28.6.2012 III R 26/10)
Auch der Bundesfinanzhof geht von einer für die Steuerklasse II schädlichen Haushaltsgemeinschaft aus, wenn die andere volljährige Person (im Streitfall das steuerlich nicht mehr zu berücksichtigende weitere Kind) zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt oder den Alleinerziehenden durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit entlastet. Für den Alleinerziehenden können sich nämlich Haushaltsersparnisse auch daraus ergeben, dass die andere volljährige Person zeitweise die Kinder betreut und dem Alleinerziehenden dadurch Freiräume eröffnet, dem Haushalt für eine längere Dauer fern zu bleiben und währenddessen z.B. rationeller und kostengünstiger einzukaufen. Entsprechende Entlastungen können sich auch durch die Teilung anderer Aufgaben ergeben, z.B. der Erledigung der Küchen- und Gartenarbeiten sowie der Beaufsichtigung von in der Wohnung tätigen Handwerkern oder Verbrauchsablesern. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an.
(BFH-Urteil vom 28.6.2012 III R 26/10)
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