Nettolohn: Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs mindert Bruttolohn
Zahlt der Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, sind die zurückgezahlten Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen zu behandeln (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29/06).
Hat der Arbeitnehmer bei einer Nettolohnvereinbarung den Einkommensteuererstattungsanspruch an seinen Arbeitgeber abgetreten, liegt ebenfalls eine Arbeitslohnrückzahlung vor. Diese Arbeitslohnrückzahlung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs durch eine Verminderung des laufenden Bruttoarbeitslohns und nicht des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht vorzunehmen.
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