SV-rechtliche Behandlung von dualer Ausbildung
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Studiengängen mit einer berufspraktischen Ausbilung unter Umständen keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Das Bundessozialgericht hat am 1.12.2009 (Az.: B 12 R 4/08 R) in einem Urteil entschieden, dass bei Studiengängen mit einer berufspraktischen Ausbildung unter Umständen keine SV-Pflicht besteht. Dies trifft sogar dann zu, wenn während der gesamten Zeit eine Vergütung gezahlt wurde. Dieses Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung der SV-Träger, die immer ein SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis angenommen haben. Aufgrund des BSG-Urteils haben jetzt die Spitzenverbände ihre Rechtsauffassung geändert und am 05.07.2010 ein entsprechendes Rundschreiben veröffentlicht.
In diesem Schreiben wird in mehreren Beispielen erklärt, wann eine SV-Freiheit vorliegt und wann nicht. Vereinfacht kann der Grundsatz genommen werden: „wenn das Arbeitsverhältnis der Schwerpunkt ist, dann besteht SV-Pflicht; ist das Studium der Schwerpunkt, dann besteht SV-Freiheit.“ Generell gilt diese Aussage aber nicht immer und es empfiehlt sich, die Einzugstelle bei der Prüfung mit einzubeziehen.
In dem Rundschreiben werden die dualen Studiengänge verschiedenen Typen zugeordnet.
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
SV-Frei, aber Ausnahmen möglich
Hinweis: die Umsetzung dieses Schreibens wird von den Spitzenverbänden spätestens ab dem studentischen Wintersemester 2010/2011 vorausgesetzt. Soweit jedoch in der Vergangenheit anders verfahren wurde, wird nicht beanstandet.
Auf Antrag des Arbeitgebers oder des Versicherten können in der Vergangenheit gezahlte Beträge im Rahmen der Verjährung erstattet werden. Hierbei sind jedoch in dem betreffenden Zeitraum gewährte Versicherungsleistungen anzurechnen. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich mit den Einzugstellen abzusprechen.
Das Rundschreiben hier:…
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20100705-dualStud.pdf
In diesem Schreiben wird in mehreren Beispielen erklärt, wann eine SV-Freiheit vorliegt und wann nicht. Vereinfacht kann der Grundsatz genommen werden: „wenn das Arbeitsverhältnis der Schwerpunkt ist, dann besteht SV-Pflicht; ist das Studium der Schwerpunkt, dann besteht SV-Freiheit.“ Generell gilt diese Aussage aber nicht immer und es empfiehlt sich, die Einzugstelle bei der Prüfung mit einzubeziehen.
In dem Rundschreiben werden die dualen Studiengänge verschiedenen Typen zugeordnet.
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
- Berufliche Erstausbildung
- Studium und Berufsausbildung sind zeitlich und inhaltlich verzahnt
- Zwei Abschlüsse
- Ausbildungsvertrag ist Voraussetzung
SV-Pflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte
Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge
- Ausbildung bereits abgeschlossen
- Studium begleitet Arbeitsverhältnis
- Nur zeitliche Verzahnung
- Ein Abschluss
- Einzelfallprüfung unbedingt notwendig, alle Umstände berücksichtigen
SV-Pflicht als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter, während der gesamten Studiendauer
Praxisintegrierte duale Studiengänge
- Studium mit hohem Anteil berufspraktischer Phasen
- Enge inhaltliche Verzahnung
- Praxisphasen sind Bestandteil der Hochschulausbildung
SV-Frei, auch wenn zwei eigenständige Verträge vorliegen
Achtung, wenn schon vor Beginn des Studiums ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt bei
dem Betrieb vorhanden war, dann kann evtl. SV-Pflicht entstehen
Praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung
- Studiengang an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung
- Teil der Ausbildung
- Zugang über den Dienstherrn
- während des Studiums laufende Bezüge in einem Beamtenverhältnis
SV-Pflicht als Arbeitnehmer
Praktika im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung
- klassisches Praktikum bei einer Hochschulausbildung
SV-Frei, aber Ausnahmen möglichHinweis: die Umsetzung dieses Schreibens wird von den Spitzenverbänden spätestens ab dem studentischen Wintersemester 2010/2011 vorausgesetzt. Soweit jedoch in der Vergangenheit anders verfahren wurde, wird nicht beanstandet.
Auf Antrag des Arbeitgebers oder des Versicherten können in der Vergangenheit gezahlte Beträge im Rahmen der Verjährung erstattet werden. Hierbei sind jedoch in dem betreffenden Zeitraum gewährte Versicherungsleistungen anzurechnen. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich mit den Einzugstellen abzusprechen.
Das Rundschreiben hier:…
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20100705-dualStud.pdf
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