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Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-) unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen - Firmenwagen zur privaten Nutzung

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Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei (teil-) unternehmerische verwendeten Fahrzeugen Stellung genommen. Bei Firmenwagengestellungen an Arbeitnehmer gilt diesbezüglich Folgendes:

Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei (teil-) unternehmerische verwendeten Fahrzeugen Stellung genommen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung", unter Nr. 20). Bei Firmenwagengestellungen an Arbeitnehmer gilt diesbezüglich Folgendes:

 

a) Entgeltliche Firmenwagenüberlassung

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies umsatzsteuerlich regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung. Das Fahrzeug wird durch die entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Überlassung an den Arbeitnehmer ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die aus den Anschaffungskosten und aus den Unterhaltskosten für den Firmenwagen anfallenden Vorsteuerbeträge können dem Grunde nach abgezogen werden. Die spätere Veräußerung oder Entnahme des Fahrzeugs unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer.

 

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie

  • im Arbeitsvertrag geregelt ist,
  • auf mündlichen Abreden beruht oder
  • sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B. der faktischen betrieblichen Übung) zurückzuführen ist.

 

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Firmenwagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

 

b) Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung

Bei der entgeltlichen Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage sind die Gesamtausgaben des Arbeitgebers für die entgeltliche sonstige Leistung einschließlich der Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, die Umsatzsteuer ist mit dem Steuersatz von 19% zu berechnen. Aus Vereinfachungsgründen wird es aber nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerlichen Werte sind allerdings Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

 

Wird der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt, kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden; eine pauschale Kürzung des Bruttolistenpreises um die Kosten für das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen (vgl. zur Ertragsteuer vorstehende Nr. 4) ist bei der Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Auch ein pauschaler Abschlag von 20% für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten darf nicht vorgenommen werden. Für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aus Vereinfachungsgründen für jede Fahrt ein umsatzsteuerlicher Wert von 0,002% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort angesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn lediglich eine Familienheimfahrt wöchentlich durchgeführt wird und daher lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.

 

Beispiel A

Arbeitnehmer A, mit beruflicher veranlasster doppelter Haushaltsführung, nutzt seinen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30 000 € im gesamten Jahr 2014 zu Privatfahrten, zu Fahrten von der Zweitwohnung zur 10 km entfernten Tätigkeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie.

Die Umsatzsteuer für die Firmenwagengestellung ist nach den lohnsteuerlichen Werten wie folgt zu ermitteln:

Privatfahrten

 
1% von 30 000 € x 12 Monate     3600 €
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:  
0,03% von 30 000 € x 10 km x 12 Monate 1080 €
Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung  
0,002% von 30 000 € x 150 km x 20 Fahrten 1800 €
Summe 6480 €
Die Umsatzsteuer für die sonstige Leistung an den Arbeitnehmer beträgt 19/119 von 6480 € = 1034,62 €. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt folglich 5445,38 €.

 

Wird bei einer entgeltlichen Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist das durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Dabei werden auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet. Zu den Gesamtkosten für die entgeltliche sonstige Leistung gehören auch die Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Umsatzsteuerlich darf keine Kürzung der Gesamtkosten um die Aufwendungen vorgenommen werden, die bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen auf das Batteriesystem entfallen (vgl. zur Ertragsteuer vorstehende Nr. 4).

 

Beispiel B

Ein Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20 000 km wird vom Arbeitnehmer B laut ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch an 180 Tagen im Jahr für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte benutzt. Die übrigen Privatfahrten des B belaufen sich auf insgesamt 3400 km. Die gesamten Fahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich der auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren verteilten Anschaffungskosten) betragen 9000 €.

Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 3600 km auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (180 Tage x 20 km) und 3400 km auf übrige private Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 35% (7000 km von 20 000 km). Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist von einem Betrag von 35% von 9000 € = 3150 € auszugehen. Die Umsatzsteuer beträgt 19% von 3150 € = 598,50 €.

 

c) Unentgeltliche Firmenwagenüberlassung

Von einer umsatzsteuerlich unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich an nicht mehr als fünf Tagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird.

 

d) Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Überlassung

Bei einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers sind Bemessungsgrundlage die Ausgaben, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten sind also auszuscheiden. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von 19% zu berechnen ist.

 

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage vom lohnsteuerlichen Wert (= 0,001% des inländischen Bruttolistenpreises je Fahrtkilometer) ausgegangen wird. Dieser Wert ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

 

(BMF-Schreiben vom 5.6.2014  IV D 2 - S 7300/07/10002 :001; DOK 2014/0492152)

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