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Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Das BAG hatte über die Frage des Anspruchs auf unmittelbare Unterstellung gegenüber dem Dienststellenleiter zu entscheiden.

Sachverhalt

 

Die als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätige Klägerin wendet sich dagegen, dass der arbeitssicherheitstechnische Dienst einem Geschäftsbereich „Zentrale Steuerung und Service“ zugeordnet ist, der vom Ersten Beigeordneten der beklagten Landeshauptstadt geleitet wird. Innerhalb dieses Geschäftsbereichs erfolgte die Zuordnung zum „Servicebereich Verwaltungsmanagement“.

 

Die Klägerin verlangt, sie in ihrer Funktion im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar dem Dienststellenleiter (Oberbürgermeister) zu unterstellen und festzustellen, dass diesem die Dienstaufsicht über ihre Tätigkeit zusteht.

 

Prozessergebnis

 

Die Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg.

 

Begründung (Zusammenfassung)

 

§ 16 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gewährleistet im Bereich der öffentlichen Verwaltung ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertigen Arbeitsschutz. Das beinhaltet auch, dass die (leitende) Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar fachlich und disziplinarisch dem Dienststellenleiter unterstellt wird. Dies stellt die fachliche Unabhängigkeit sicher und stellt die Bedeutung der Funktion heraus. Alle Hindernisse, die sich im alltäglichen Arbeitsprozess durch die Einbindung in Hierarchien ergeben können, sollen für den Bereich des Arbeitsschutzes beseitigt werden. Solche Hierarchien existieren in der öffentlichen Verwaltung strukturbedingt besonders ausgeprägt.

 

Der Dienststellenleiter benötigt eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und eine entsprechende Fachberatung, um den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden. Die als Arbeitnehmer beschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Einhaltung der Verpflichtungen aus dem ASiG, soweit diese ihre Stellung in der Unternehmenshierarchie und ihre Rechte und Pflichten bei ihrer Tätigkeit betreffen.

 

Hinweise für den Praktiker

 

  • Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung für den gesamten öffentlichen Dienst ohne Rücksicht auf die zur Anwendung kommenden Tarifverträge.

 

  • Die hierarchische Stellung der (leitenden) Fachkräfte für Arbeitsicherheit sollte überprüft und ggf. korrigiert werden.

 

BAG, U. v. 15.12.2009

Az. 9 AZR 769/08

 

-gk-

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