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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Selbst getragene Benzinkosten bei 1%-Regelung

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Wird der geldwerte Vorteil aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt, mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (wie z.B. Benzinkosten) weder den geldwerten Vorteil noch sind sie als Werbungskosten abziehbar (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 9 Buchstabe d).

Wird der geldwerte Vorteil aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt, mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (wie z.B. Benzinkosten) weder den geldwerten Vorteil noch sind sie als Werbungskosten abziehbar (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 9 Buchstabe d).

Abweichend von den vorstehenden Ausführungen hat nunmehr das Finanzgericht Düsseldorf den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten zugelassen. Im Streitfall erhielt der Kläger (ein Außendienstmitarbeiter) von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Das Finanzgericht hat die gesamten vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten als Werbungskosten berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie auf berufliche Fahrten oder private Fahrten entfielen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten seien zur Erzielung von Barlohn und der auf Privatfahrten entfallende Teil zur Erzielung von Sachlohn in Form der Pkw-gestellung aufgewendet worden. Außerdem werde durch den Abzug der Benzinkosten als Werbungskosten die bestehende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selber tragen müssen, abgemildert.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, da dieser im Jahr 2007 die Verwaltungsauffassung bestätigt hat, dass die Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer weder zu einer Minderung des geldwerten Vorteils noch zum Werbungskostenabzug führt. Es bleibt somit abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof an seiner für die Arbeitnehmer nachteiligen Rechtsprechung festhält.

(Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.12.2014  12 K 1073/14 E; Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 2/15)

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