Firmenwagen zur privaten Nutzung: Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer
In einem Streitfall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90% hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erhöht das Finanzamt die zu 19% steuerpflichtigen Umsätze. Das Finanzgericht wies die Klage nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Unrecht ab, weil es ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen war, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung der Umsatzsteuer zu unterwerfen war. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.
Zwar ist auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass die Überlassung eines dem Unternehmen der GmbH zugeordneten Pkw an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer mit einem Regelsteuersatz von 19% unterliegt. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist aber danach zu unterschieden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (= tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (= unentgeltliche Wertabgabe).
Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt als Bemessungsgrundlage der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Aus Vereinfachungsgründen kann als Bemessungsgrundlage vom lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil ausgegangen werden. Hierbei handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Bei einer unentgeltlichen Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Aus Vereinfachungsgründen kann vom ertragsteuerlichen „1%-Wert“ ausgegangen werden, wobei für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten auf den ermittelten Wert ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist. Bei dem so ermittelten Betrag handelt es sich um einen Nettowert; die Umsatzsteuer hierfür ist mit dem allgemeinen Steuersatz von 19% zu ermitteln.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob von einem tauschähnlichen Umsatz oder einer unentgeltlichen Wertabgabe auszugehen ist.
(BFH-Urteil vom 5.6.2014 XI R 2/12)



