Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sollen für 2015 und 2016 erhöht werden
Die Bundesregierung hat den 10. Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern beschlossen. Aufgrund dieses Berichts kommt man zu folgenden Ergebnissen:
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Der Grundfreibetrag soll von derzeit 8 354 € um mindestens 118 € im Jahr 2015 und um mindestens 298 € im Jahr 2016 angehoben werden; in der Steuerklasse III gelten jeweils doppelte Beträge (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, auch die Erläuterungen beim Stichwort „Tarifaufbau“).
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Der Kinderfreibetrag von derzeit 4368 € je Kind (2184 € je Elternteil) soll um mindestens 144 € im Jahr 2015 und um mindestens 240 € im Jahr 2016 angehoben werden (vgl. zum sog. „Familienleistungsausgleich“ die Erläuterungen in Anhang 9 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2015).
Offen ist derzeit, ob und in welchem Umfang es in diesem Zusammenhang auch zu einer Kindergelderhöhung kommen wird und ob es zu einer weiteren steuerlichen Entlastung von Alleinerziehenden mit Kindern (= Steuerklasse II) kommt.
Mit einem Gesetzgebungsverfahren soll noch im ersten Quartal 2015 begonnen und dieses dann vor der Sommerpause 2015 abgeschlossen werden. Sollte es im Laufe des Jahres 2015 zu einer rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags und damit zu einer Änderung des Lohnsteuertarifs ab 1.1.2015 kommen, wären die Arbeitgeber nach geltender Rechtslage zu einer Änderung der für 2015 bereits durchgeführten Lohnabrechnungen verpflichtet, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“ unter Nr. 2).
(Beschluss des 10. Existenzminimumsberichts durch die Bundesregierung am 28.1.2015)



