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Lohnpfändung: Neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ab 1.7.2019

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Zu den Aufgaben der Lohnabrechnung gehört auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Gläubiger für eine ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung verantwortlich; gleichzeitig hat er die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen nach der Zivilprozessordnung zu beachten. Hierzu hat der Arbeitgeber die Pfändungsgrenze anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln (vgl. die Erläuterungen und das Beispiel im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Lohnpfändung“).

Die Lohnpfändungstabelle nach der Zivilprozessordnung ist in Anhang 16 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, abgedruckt. In der Fußnote 1 wird darauf hingewiesen, dass die dort angegebenen Beträge bis zum 30.6.2019 gelten. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat nunmehr die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Beträge finden Sie hier. Sie gelten ab dem 1.7.2019. Im geschilderten Beispielsfall im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Lohnpfändung“ verringert sich der Pfändungsbetrag ab 1.7.2019 von 194,75 € auf 163,92 €.

Bei einem Eintritt oder Austritt des Arbeitnehmers während des Monats ist die monatliche Lohnpfändungstabelle anzuwenden, wenn für den Arbeitnehmer eine monatliche Auszahlung des Arbeitslohns vereinbart wurde. Ein „runterbrechen“ der monatlichen Pfändungstabelle – in Anlehnung an die Regelungen zum lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Teillohnzahlungszeitraum (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019) – ist nicht vorzunehmen.

(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 4.4.2019, BGBl. I S. 443)

 


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