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Pflegeversicherung: Voraussichtlich neue Beitragssätze ab 1.7.2023

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Das Bundesverfassungsgericht hatte im letzten Jahr entschieden, dass die Anzahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss und den Gesetzgeber bis zum 31.7.2023 zu einer Neuregelung aufgefordert.

Nach dem vorliegenden Entwurf der Bundesregierung zu einem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sollen ab dem 1.7.2023 folgende Beitragssätze gelten:

Versicherte ohne Kinder

4,00% (Arbeitnehmeranteil: 2,3%)

Versicherte mit einem Kind

3,40% (Arbeitnehmeranteil: 1,7%; lebenslang)

Versicherte mit zwei Kindern

3,15% (Arbeitnehmeranteil: 1,45%)

Versicherte mit drei Kindern

2,90% (Arbeitnehmeranteil: 1,2%)

Versicherte mit vier Kindern

2,65% (Arbeitnehmeranteil: 0,95%)

Versicherte ab fünf Kindern

2,40% (Arbeitnehmeranteil: 0,7%)


Für Arbeitnehmer in Sachsen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,50%. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7%; für Arbeitgeber in Sachsen 1,2%. Die genannten Abschläge ab dem zweiten Kind gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.

Der steuer- und beitragsfreie Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023) bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Arbeitnehmern beträgt ab 1.7.2023 monatlich höchstens 84,79 € (= 1,7% von 4987,50 €); in Sachsen 59,85 € (= 1,2% von 4987,50 €).

Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Leistungen für stationäre und ambulante Pflege zum 1.1.2024 angehoben werden. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.

(Entwurf der Bundesregierung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 5.4.2023)


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